P3 13 195 VERFÜGUNG VOM 9. JANUAR 2014 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________ gegen die Einstellungsverfügung vom 25. September 2013 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) *****
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. Sep- tember 2013 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Sache, unter der Auflage Anklage zu erheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts an- gefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfa- hrensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Drit- ten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid in allen Punkten anfechten, soweit sie in ihren (rechtlich geschützten) Interessen betroffen ist (Ziegler, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 382 StPO mit Hinweisen). X_________, welcher die Beschwerde – anders als in der Beschwerdeüberschrift festgehalten – im eigenen Namen einreicht (vgl. Beschwerde, N. 4), ist als Vater des verstorbenen B_________ Angehöriger des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sowie Art. 1 Abs. 2 OHG (sog. indirektes Opfer; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, N. 16 ff. zu Art. 116 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminal- technischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, N. 403), und ihm stehen als solchem, zumal es ihm nach erneuter Bekundung im Beschwerdeverfahren (auch) um die „zivilrechtliche Aufarbeitung“ des Todes von B_________ geht (vgl. Beschwerdeergänzung, N. 12), die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3, Art. 122 Abs. 2 StPO). Damit konnte er sich insbesondere als Privatkläger konstituie- ren, um eigene Zivilansprüche adhäsionsweise durchzusetzen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 11 zu Art. 115, N. 6 f. zu Art. 117, N. 3 zu Art. 118 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, a.a.O., N. 405; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 6 zu Art. 117 StPO) und ihm kommen sämtliche Verfahren- srechte zu, die es ihm ermöglichen, diese Zivilansprüche geltend zu machen (Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 StPO), wozu das Beschwerderecht zweifelsohne gehört.
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E. 1.2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Beschwerdelegitimation nebst der Par- teistellung voraus, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides besteht. Der Betroffene kann einen Entscheid daher nur bezüglich derjenigen Punkte anfech- ten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren, und die er auf dem Rechtsmittelweg zu seinen Gunsten beeinflussen möchte. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458 [fortan Schmid, Handbuch]; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 232; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. Sep- tember 2005 E. 1.1). Die Beschwer ergibt sich dabei stets aus dem Dispositiv des Entscheids, nie jedoch aus dessen Begründung, es sei denn, im Dispositiv würde ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen (Bundesgerichtsurteile 6B_482/2007, 6B_483/2007, 6B_176/2008, 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 14.2 sowie 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; Guidon, a.a.O., N. 246 mit Hinweisen). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und einen entsprechenden Antrag auf Abänderung zu formulieren (Guidon, a.a.O., N. 388 mit Hinweisen; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist dabei hinsichtlich jedes einzelnen Beschwerdebegehrens zu prüfen.
E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt nebst Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, primär unter der Auflage Anklage zu erheben und eventualiter unter Auflage der Einholung eines neuen Gutachtens. Beide Anträge richten sich auf eine Weiterführung des Strafverfahrens, woran er als Privatkläger im oben beschriebenen Sinne ein schützenswertes Interesse hat, so dass auf sie einzutreten ist. In der Eingabe vom 30. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer „subeventuali- ter“ zu den bereits gestellten Anträgen, Ziffer 1 der Einstellungsverfügung sei dahinge- hend abzuändern, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt, während dessen der Staatsanwalt das Strafverfahren in der angefoch- tenen Verfügung ausdrücklich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hatte. Mithin zielt das ergänzende Begehren lediglich auf eine Änderung des Einstel- lungsgrunds. Da der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung als dauerndes Prozesshindernis im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung auch von der Beschwerdeins- tanz von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und materiellrechtliche Überlegungen nicht mehr zulässt (vgl. näher E. 2.2), macht der Beschwerdeführer mit Recht geltend, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ihm verwehre, sich zum Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bzw. den darin vorgenommenen materiellen
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Erwägungen zu äussern, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen sei (Beschwerdeergänzung, N. 13 ff.). Ferner sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid mit Recht dadurch beschwert, dass sich die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. aus materiellen Gründen, „zu- mindest faktisch auf den Schadenersatzanspruch gegenüber den Beschuldigten“ aus- wirken kann (vgl. Beschwerdeergänzung, N. 16). Folglich ist die Beschwerdelegitima- tion auch hinsichtlich des dritten Begehrens zu bejahen.
E. 2 Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. September 2013 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Sache, unter Auflage der Einholung eines neuen Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 18. Oktober 2013 machte der Präsident der Strafkammer den Beschwerdeführer auf die von Amtes wegen zu beachtende Frage der Strafverfolgungsverjährung als dauerndes Prozesshindernis aufmerksam und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ein, um sich zur Frage der Verjährung zu äussern. Hiervon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 Gebrauch und stellte den nachfolgenden ergänzenden Antrag: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. September 2013 sei in Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 1 verfügte Einstellung des Verfahrens vom Kantonsgericht dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Staatsanwaltschaft hatte am 15. Oktober 2013 die amtlichen Akten hinterlegt und liess sich in der Folge nicht vernehmen.
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DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1.
E. 2.1 Der Gutheissung des Primär- und des Eventualantrags steht aus nachfolgenden Gründen die Strafverfolgungsverjährung entgegen: Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist als dauerndes Prozesshindernis in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 116 IV 80 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_771/2009 vom 7. Ok- tober 2009 E. 3; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 41 N. 15; Zurbrügg, Basler Kommentar, 3. A., N. 61 zu Vor Art. 97 – 101 StGB; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Diss. Fribourg 2012, S. 216). Nach der seit dem 1. Oktober 2002 unverändert geltenden Verjährungsregelung verjähren Vergehen, d.h. Straftaten, die mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bedroht sind, in sieben Jahren (Art. 10 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wobei die Verjährung nicht mehr ruhen oder unterbrochen werden und nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Gegens- tand des eingestellten Strafverfahrens ist die strafrechtliche Relevanz des tragischen Ereignisses vom 17. August 2006, bei welchem B_________ verunglückte und tags darauf verstarb. Das dabei infrage stehende Delikt der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar. Da die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB), d.h. im Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens (eingehend BGE 134 IV 297 E. 4 mit Hinweisen), begann, trat die strafrechtliche Verjährung nach Ablauf der siebenjährigen Verjährungsfrist am 18. August 2013 und folglich noch vor einem ers- tinstanzlichen Urteil ein (zur Fristberechnung vgl. statt aller Zurbrügg, a.a.O., N. 2, 5 f. zu Art. 98 StGB mit Hinweisen). Die Verjährung lässt aus materiellrechtlicher Sicht den staatlichen Strafanspruch un- tergehen, weshalb der Täter nicht mehr schuldig gesprochen werden kann. Aus prozessrechtlicher Sicht verhindert sie als dauerndes Prozesshindernis die Anhebung und Weiterführung des Strafverfahrens und derart ebenfalls einen Schuldspruch (zur umstrittenen Rechtsnatur der Verjährung vgl. statt vieler Zurbrügg, a.a.O., N. 51 ff. zu Vor Art. 97 – 101 StGB sowie Trachsel, Die Verjährung gemäss den Art. 70 – 75bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Zürich 1990, S. 43, je mit Hinweisen). Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung am 18. August 2013 führte demnach dazu, dass eine Verurteilung eines Täters ausgeschlossen und das Verfahren S1 07 1268 nach
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der klaren Regelung in Art. 319 Abs. 1 lit. d sowie Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO einzustellen war (so schon ZWR 1977 S. 420, 1967 S. 161 zur StPO/VS). Da die Verjährung in jeder Verfahrensphase von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, wies der Präsident der Strafkammer den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf diesen Umstand hin und gewährte ihm die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern (vgl. Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; zum Ganzen statt vieler Stephenson/Zalunardo- Walser, Basler Kommentar, N. 5, 13 zu Art. 329 StPO mit Hinweisen). In seiner Vernehmlassung stellte der Beschwerdeführer den Eintritt der Verjährung genauso wenig in Abrede wie deren verfahrensrechtliche Konsequenzen (vgl. Beschwer- deergänzung, N. 3 ff.). Im Übrigen war er sich über die bevorstehende Verjährung au- genscheinlich bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids im Klaren gewesen, hatte er doch aufgrund des Verjährungsdrucks ausdrücklich auf Ergänzungsfragen zum zweiten Gutachten verzichtet. Mithin war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids weder eine An- klageerhebung möglich noch eine Weiterführung des Strafverfahrens samt weiterer Untersuchungshandlungen, so dass sich sowohl das Primär- als auch das Even- tualbegehren als unbegründet erweisen und abzuweisen sind.
E. 2.2 Tritt die Verjährung als dauerndes Prozesshindernis ein, führt dies nach dem Aus- geführten zum Erlöschen des Strafanspruchs und ist die konkrete Strafsache nicht mehr verfolgbar. Infolge dessen ist insbesondere ein Entscheid in der Sache ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 8 f., 15; Rie- do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2188, 2194; Daphinoff, a.a.O., S. 214). Damit durfte die Einstellung indessen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht (mehr) aufgrund des fehlenden Tatverdachts verfügt werden, d.h. gestützt auf materiel- lrechtliche Überlegungen darüber, dass die Aktenlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten lässt (zu Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. hierzu statt aller Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 319 StPO mit Hin- weisen). Denn hierdurch stützte sich der Staatsanwalt auf Sacherwägungen hinsich- tlich des untersuchten Sachverhalts und er traf eine Aussage über die strafrechtliche Verantwortung und nahm eine materiellrechtliche Bewertung des Tatsachverhalts vor, welche den Strafbehörden aufgrund des weggefallenen Strafanspruchs verwehrt war. Mit Eintritt des Verjährungseintritts als dauerndes Verfahrenshindernis war der Staats- anwalt vielmehr von Amtes wegen dazu berufen, das Verfahren ohne weitere Überle- gungen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 2200, 2374; Schmid, Handbuch, N. 323, 1254; Daphinoff, a.a.O., S. 216 f.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 15), womit er Art. 319 StPO verletzt hat. Da die Verjährung auch von der Strafkammer im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu beachten war, hält der Beschwerdeführer überdies zutreffend fest, dass ihm der Staatsanwalt mit seinem Handeln die Möglichkeit abgeschnitten hat, sich zur vorge- nommenen materiellrechtlichen Qualifikation des Sachverhalts im Rahmen des
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Rechtsmittelwegs zu äussern und derart seinen Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt hat.
E. 2.3 Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und im Übrigen abzu- weisen. Da die Sachlage spruchreif ist, fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid, welcher an die Stelle der angefochtenen Einstellungsverfügung tritt (vgl. Guidon, a.a.O., N. 556 mit Hinweisen), zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Äusserungsmöglichkeit eingeräumt worden ist. Demnach wird Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit abgeändert, als die Einstellung nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, sondern von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ergeht. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in seiner späteren Stellungnahme ausdrücklich nur Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, d.h. die Einstellung als solche, angefochten hat, demgegenüber weder hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziffer 2) noch der Kostenregelung für das Strafverfahren (Ziffer 3) gesonderte Anträge gestellt hat, für den Fall, dass die Einstellungsverfügung bestätigt werden sollte, bleiben Ziffer 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung unverändert bestehen.
E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Primär- und seines Eventualantrags und obsiegt hinsichtlich des im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Verjährungsfrage gestellten Antrags. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Staat aufzuerlegen.
E. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre- ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 900.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss zu 2/3, d.h. Fr. 600.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. Fr. 300.--, dem Kanton Wallis aufzuerlegen ist.
E. 3.2 Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welcher eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, mit seinen Begehren im Beschwerde- verfahren teilweise durchdringt, hat er zu Lasten des Staates Anrecht auf eine re- duzierte Parteientschädigung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Aufgrund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 500.-- (inklusive Auslagenersatz) festzulegen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung wird in dem Sinne geändert, dass das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt wird.
- Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- wird zu 2/3, d.h. Fr. 600.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. Fr. 300.--, dem Kanton Wallis auferlegt.
- Der Kanton Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--. Sitten, 9. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 13 195
VERFÜGUNG VOM 9. JANUAR 2014 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________
gegen
die Einstellungsverfügung vom 25. September 2013 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis
fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) *****
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VERFAHREN
A. Der elfjährige B_________ verunfallte am 17. August 2006 in C_________ wä- hrend einer Fahrt auf der Sommerrodelbahn „D_________“ der E_________ AG und erlag am nächsten Tag seinen schweren Verletzungen. B. Der Untersuchungsrichter beschloss am 13. Juli 2007 nach Einsicht in den Po- lizeibericht vom 15. September 2006 (S. 1 ff.), den Ergänzungsbericht vom 16. Juni 2007 (S. 152 ff.) und auf Antrag des Staatsanwalts vom 9. Juli 2007 (S. 172), keine Strafuntersuchung zu eröffnen (S. 173 ff.). X_________, Vater von B_________, erhob am 26. Juli 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Kantonsgericht (S. 183 ff.), welche der Präsident der Beschwerdeinstanz mit Entscheid vom 5. November 2007 guthiess und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen zurück an das Untersuchungsrichteramt wies. Er hielt dabei fest, das Strafdossier enthalte keine rechtsgenügliche Expertise zu Ursache, Vermeidbarkeit und allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen, obwohl die Beurteilung dieser Fragen strafrechtlich bedeutungsvoll sei. Ausserdem sei nicht ausgeschlossen, dass mit Hilfe der beantrag- ten zusätzlichen Beweisaufnahmen (Zeugeneinvernahme und Editionen) der strafrech- tlich relevante Sachverhalt detaillierter abgeklärt werden könne. Er wies den Untersu- chungsrichter an, eingehender abzuklären, wie der Unfall abgelaufen sei und ob nicht seitens der Herstellerin, der Betreiberin oder anderer Personen strafrechtlich er- hebliche Sorgfaltspflichtverletzungen vorlägen (S. 204 ff.). C. Mit Verfügung vom 29. November 2007 eröffnete der Untersuchungsrichter von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen eventueller fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gegen Unbekannt und gewährte dem Staatsanwalt, X_________, der E_________ AG, der Herstellerfirma F_________ GmbH & Co. KG und der Kon- trollstelle G_________ eine Frist von 60 Tagen, um Beweisanträge, Unterlagen oder Stellungnahmen zu hinterlegen (S. 212). Am 25. Januar 2008 beantragte X_________ nebst umfangreichen Editionen ein wissenschaftliches Gutachten zum Unfallhergang, zur Unfallursache und zur Sicherheit der Rodelanlage „D_________“, diverse Zeu- geneinvernahmen sowie einen Zeugenaufruf, „um allfällige weitere Zeugen ausfindig zu machen“ (S. 231 ff.). Am 28. Januar 2008 ersuchte die Kontrollstelle G_________ um Einvernahme von H_________, Schwester des verunfallten B_________, sowie einer weiteren Zeugin (S. 271 f.). Am 4. April 2008 verfügte der Untersuchungsrichter diverse Editionen (S. 275 ff.) und am 19. Juni 2008 beauftragte er die I_________ AG (fortan I_________) mit der Erstellung eines Gutachtens (S. 315). Darin sollte sie so- wohl die Fragen des Staatsanwalts (S. 223) wie auch diejenigen von X_________ (S. 235, 354) beantworten. Am 5. November 2008 wies der Untersuchungsrichter die Gutachter an, „nur diejenigen Untersuchungen durchzuführen, welche für die Er- mittlung der Unfallursache und die Beantwortung der gestellten Fragen unbedingt notwendig sind“ (S. 363). Die Polizei lieferte am 5. Mai (S. 285 ff.) und am 22. Oktober 2008 (S. 357 ff.) weitere Ergänzungsberichte ab.
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Am 24. Juli 2009 übersandte die I_________ dem Untersuchungsrichter ihr „Si- cherheitstechnisches Gutachten zur Unfallursache“ vom 15. Juli 2009 (S. 386 ff.). Mit Schreiben vom 10. August 2009 übermittelte der Untersuchungsrichter dem Staatsan- walt die Originalakten sowie das Gutachten zur Stellungnahme innert 30 Tagen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie dieses Schreibens mit ebenfalls je ei- nem Exemplar des Gutachtens zugestellt (S. 457). Bereits am 13. August 2009 schlug der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 113 Ziff. 1 lit. d StPO/VS vor (S. 458). Mit Entscheid vom 11. September 2009 erwog der Untersu- chungsrichter, angesichts der gesamten Umstände und der vorhandenen Akten seien weitere Ermittlungen nicht angezeigt und nicht notwendig und er stellte das Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB ein (S. 459 ff.). D. Gegen diesen Entscheid reichte X_________ am 13. Oktober 2009 Berufung ein und verlangte, dass das Untersuchungsrichteramt Oberwallis anzuweisen sei, die Un- tersuchung wieder aufzunehmen, weiterzuführen und mittels ausgewählter Untersu- chungshandlungen zu ergänzen. Mit Urteil vom 22. Juli 2010 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, hob die Einstellungsverfügung vom 11. September 2009 auf und überwies die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung zurück an das Untersuchungsrichteramt. Es hielt namentlich fest, dass eine Verfahren- seinstellung durch die Untersuchungs- oder Anklagebehörden ohne eine materielle Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs durch die zuständigen Gerichtsbehörden nicht gerechtfertigt sei. Beim Erlass der Einstellungsverfügung seien wesentliche Ta- tumstände noch unklar gewesen, bei denen zumindest die Möglichkeit bestehe, dass sie mithilfe der im Strafverfahren beantragten Beweismittel erhellt werden könnten. Die Sache wurde für weitere Untersuchungen an den Untersuchungsrichter zurückgewie- sen, damit er jeweils unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zum einen mit be- gründetem Entscheid über die Notwendigkeit aller beantragten Zeugeneinvernahmen verfügen und zum anderen soweit nötig den Sachverständigenbeweis weiterführen konnte. Das Kantonsgericht wies die Parteien auf die Strafverfolgungsverjährung im August 2013 hin (E. 6 in fine, S. 634). E. In der Folge führte das Untersuchungsrichteramt bzw. ab dem 1. Januar 2011 die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungshandlungen durch, so namentlich die rechtshilfeweise Befragung verschiedener Personen (S. 728 ff., 743 ff., 771 ff.) und die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens (S. 857 ff.). Nachdem X_________ im Rahmen der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. März 2013 mitgeteilt hatte, dass „aufgrund des Verjährungsdruckes“ von Ergänzungsfragen abgesehen werde (S. 891), kündigte die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2013 eine Einstellungsverfügung an, erläuterte die Gründe hierfür und setzte den Parteien neuerliche Frist für Beweisergänzungen (S. 895 ff.). X_________ liess sich daraufhin nicht vernehmen.
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F. Am 25. September 2013 stellte der Staatsanwalt das Strafverfahren gegen Unbe- kannt wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, da weder dem Bahnbetreiber noch dem Bahnhersteller eine strafrech- tlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Ein Unfall der geschehenen Art habe zum damaligen Zeitpunkt von den Akteuren nicht vorausgese- hen werden können und sei daher auch nicht vermeidbar gewesen. Weder dem Be- treiber noch dem Hersteller sei ferner eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten durch allenfalls mangelhafte Information der Familie x_________(S. 901 ff.). G. Gegen diese Einstellungsverfügung, welche der Oberstaatsanwalt am 27. Septem- ber 2013 genehmigt hatte, gelangte B_________ (fortan Beschwerdeführer) am
10. Oktober 2013 mittels Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. Sep- tember 2013 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Sache, unter der Auflage Anklage zu erheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. September 2013 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Sache, unter Auflage der Einholung eines neuen Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 18. Oktober 2013 machte der Präsident der Strafkammer den Beschwerdeführer auf die von Amtes wegen zu beachtende Frage der Strafverfolgungsverjährung als dauerndes Prozesshindernis aufmerksam und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ein, um sich zur Frage der Verjährung zu äussern. Hiervon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 Gebrauch und stellte den nachfolgenden ergänzenden Antrag: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. September 2013 sei in Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 1 verfügte Einstellung des Verfahrens vom Kantonsgericht dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Staatsanwaltschaft hatte am 15. Oktober 2013 die amtlichen Akten hinterlegt und liess sich in der Folge nicht vernehmen.
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DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts an- gefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfa- hrensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Drit- ten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid in allen Punkten anfechten, soweit sie in ihren (rechtlich geschützten) Interessen betroffen ist (Ziegler, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 382 StPO mit Hinweisen). X_________, welcher die Beschwerde – anders als in der Beschwerdeüberschrift festgehalten – im eigenen Namen einreicht (vgl. Beschwerde, N. 4), ist als Vater des verstorbenen B_________ Angehöriger des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sowie Art. 1 Abs. 2 OHG (sog. indirektes Opfer; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, N. 16 ff. zu Art. 116 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminal- technischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, N. 403), und ihm stehen als solchem, zumal es ihm nach erneuter Bekundung im Beschwerdeverfahren (auch) um die „zivilrechtliche Aufarbeitung“ des Todes von B_________ geht (vgl. Beschwerdeergänzung, N. 12), die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3, Art. 122 Abs. 2 StPO). Damit konnte er sich insbesondere als Privatkläger konstituie- ren, um eigene Zivilansprüche adhäsionsweise durchzusetzen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 11 zu Art. 115, N. 6 f. zu Art. 117, N. 3 zu Art. 118 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, a.a.O., N. 405; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 6 zu Art. 117 StPO) und ihm kommen sämtliche Verfahren- srechte zu, die es ihm ermöglichen, diese Zivilansprüche geltend zu machen (Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 StPO), wozu das Beschwerderecht zweifelsohne gehört.
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1.2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Beschwerdelegitimation nebst der Par- teistellung voraus, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides besteht. Der Betroffene kann einen Entscheid daher nur bezüglich derjenigen Punkte anfech- ten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren, und die er auf dem Rechtsmittelweg zu seinen Gunsten beeinflussen möchte. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458 [fortan Schmid, Handbuch]; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 232; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. Sep- tember 2005 E. 1.1). Die Beschwer ergibt sich dabei stets aus dem Dispositiv des Entscheids, nie jedoch aus dessen Begründung, es sei denn, im Dispositiv würde ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen (Bundesgerichtsurteile 6B_482/2007, 6B_483/2007, 6B_176/2008, 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 14.2 sowie 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; Guidon, a.a.O., N. 246 mit Hinweisen). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und einen entsprechenden Antrag auf Abänderung zu formulieren (Guidon, a.a.O., N. 388 mit Hinweisen; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist dabei hinsichtlich jedes einzelnen Beschwerdebegehrens zu prüfen. 1.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt nebst Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, primär unter der Auflage Anklage zu erheben und eventualiter unter Auflage der Einholung eines neuen Gutachtens. Beide Anträge richten sich auf eine Weiterführung des Strafverfahrens, woran er als Privatkläger im oben beschriebenen Sinne ein schützenswertes Interesse hat, so dass auf sie einzutreten ist. In der Eingabe vom 30. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer „subeventuali- ter“ zu den bereits gestellten Anträgen, Ziffer 1 der Einstellungsverfügung sei dahinge- hend abzuändern, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt, während dessen der Staatsanwalt das Strafverfahren in der angefoch- tenen Verfügung ausdrücklich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hatte. Mithin zielt das ergänzende Begehren lediglich auf eine Änderung des Einstel- lungsgrunds. Da der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung als dauerndes Prozesshindernis im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung auch von der Beschwerdeins- tanz von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und materiellrechtliche Überlegungen nicht mehr zulässt (vgl. näher E. 2.2), macht der Beschwerdeführer mit Recht geltend, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ihm verwehre, sich zum Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bzw. den darin vorgenommenen materiellen
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Erwägungen zu äussern, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen sei (Beschwerdeergänzung, N. 13 ff.). Ferner sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid mit Recht dadurch beschwert, dass sich die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. aus materiellen Gründen, „zu- mindest faktisch auf den Schadenersatzanspruch gegenüber den Beschuldigten“ aus- wirken kann (vgl. Beschwerdeergänzung, N. 16). Folglich ist die Beschwerdelegitima- tion auch hinsichtlich des dritten Begehrens zu bejahen. 2. 2.1 Der Gutheissung des Primär- und des Eventualantrags steht aus nachfolgenden Gründen die Strafverfolgungsverjährung entgegen: Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist als dauerndes Prozesshindernis in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 116 IV 80 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_771/2009 vom 7. Ok- tober 2009 E. 3; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 41 N. 15; Zurbrügg, Basler Kommentar, 3. A., N. 61 zu Vor Art. 97 – 101 StGB; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Diss. Fribourg 2012, S. 216). Nach der seit dem 1. Oktober 2002 unverändert geltenden Verjährungsregelung verjähren Vergehen, d.h. Straftaten, die mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bedroht sind, in sieben Jahren (Art. 10 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wobei die Verjährung nicht mehr ruhen oder unterbrochen werden und nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Gegens- tand des eingestellten Strafverfahrens ist die strafrechtliche Relevanz des tragischen Ereignisses vom 17. August 2006, bei welchem B_________ verunglückte und tags darauf verstarb. Das dabei infrage stehende Delikt der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar. Da die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB), d.h. im Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens (eingehend BGE 134 IV 297 E. 4 mit Hinweisen), begann, trat die strafrechtliche Verjährung nach Ablauf der siebenjährigen Verjährungsfrist am 18. August 2013 und folglich noch vor einem ers- tinstanzlichen Urteil ein (zur Fristberechnung vgl. statt aller Zurbrügg, a.a.O., N. 2, 5 f. zu Art. 98 StGB mit Hinweisen). Die Verjährung lässt aus materiellrechtlicher Sicht den staatlichen Strafanspruch un- tergehen, weshalb der Täter nicht mehr schuldig gesprochen werden kann. Aus prozessrechtlicher Sicht verhindert sie als dauerndes Prozesshindernis die Anhebung und Weiterführung des Strafverfahrens und derart ebenfalls einen Schuldspruch (zur umstrittenen Rechtsnatur der Verjährung vgl. statt vieler Zurbrügg, a.a.O., N. 51 ff. zu Vor Art. 97 – 101 StGB sowie Trachsel, Die Verjährung gemäss den Art. 70 – 75bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Zürich 1990, S. 43, je mit Hinweisen). Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung am 18. August 2013 führte demnach dazu, dass eine Verurteilung eines Täters ausgeschlossen und das Verfahren S1 07 1268 nach
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der klaren Regelung in Art. 319 Abs. 1 lit. d sowie Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO einzustellen war (so schon ZWR 1977 S. 420, 1967 S. 161 zur StPO/VS). Da die Verjährung in jeder Verfahrensphase von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, wies der Präsident der Strafkammer den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf diesen Umstand hin und gewährte ihm die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern (vgl. Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; zum Ganzen statt vieler Stephenson/Zalunardo- Walser, Basler Kommentar, N. 5, 13 zu Art. 329 StPO mit Hinweisen). In seiner Vernehmlassung stellte der Beschwerdeführer den Eintritt der Verjährung genauso wenig in Abrede wie deren verfahrensrechtliche Konsequenzen (vgl. Beschwer- deergänzung, N. 3 ff.). Im Übrigen war er sich über die bevorstehende Verjährung au- genscheinlich bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids im Klaren gewesen, hatte er doch aufgrund des Verjährungsdrucks ausdrücklich auf Ergänzungsfragen zum zweiten Gutachten verzichtet. Mithin war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids weder eine An- klageerhebung möglich noch eine Weiterführung des Strafverfahrens samt weiterer Untersuchungshandlungen, so dass sich sowohl das Primär- als auch das Even- tualbegehren als unbegründet erweisen und abzuweisen sind. 2.2 Tritt die Verjährung als dauerndes Prozesshindernis ein, führt dies nach dem Aus- geführten zum Erlöschen des Strafanspruchs und ist die konkrete Strafsache nicht mehr verfolgbar. Infolge dessen ist insbesondere ein Entscheid in der Sache ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 8 f., 15; Rie- do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2188, 2194; Daphinoff, a.a.O., S. 214). Damit durfte die Einstellung indessen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht (mehr) aufgrund des fehlenden Tatverdachts verfügt werden, d.h. gestützt auf materiel- lrechtliche Überlegungen darüber, dass die Aktenlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten lässt (zu Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. hierzu statt aller Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 319 StPO mit Hin- weisen). Denn hierdurch stützte sich der Staatsanwalt auf Sacherwägungen hinsich- tlich des untersuchten Sachverhalts und er traf eine Aussage über die strafrechtliche Verantwortung und nahm eine materiellrechtliche Bewertung des Tatsachverhalts vor, welche den Strafbehörden aufgrund des weggefallenen Strafanspruchs verwehrt war. Mit Eintritt des Verjährungseintritts als dauerndes Verfahrenshindernis war der Staats- anwalt vielmehr von Amtes wegen dazu berufen, das Verfahren ohne weitere Überle- gungen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 2200, 2374; Schmid, Handbuch, N. 323, 1254; Daphinoff, a.a.O., S. 216 f.; Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 15), womit er Art. 319 StPO verletzt hat. Da die Verjährung auch von der Strafkammer im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu beachten war, hält der Beschwerdeführer überdies zutreffend fest, dass ihm der Staatsanwalt mit seinem Handeln die Möglichkeit abgeschnitten hat, sich zur vorge- nommenen materiellrechtlichen Qualifikation des Sachverhalts im Rahmen des
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Rechtsmittelwegs zu äussern und derart seinen Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt hat. 2.3 Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und im Übrigen abzu- weisen. Da die Sachlage spruchreif ist, fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid, welcher an die Stelle der angefochtenen Einstellungsverfügung tritt (vgl. Guidon, a.a.O., N. 556 mit Hinweisen), zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Äusserungsmöglichkeit eingeräumt worden ist. Demnach wird Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit abgeändert, als die Einstellung nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, sondern von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ergeht. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in seiner späteren Stellungnahme ausdrücklich nur Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, d.h. die Einstellung als solche, angefochten hat, demgegenüber weder hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziffer 2) noch der Kostenregelung für das Strafverfahren (Ziffer 3) gesonderte Anträge gestellt hat, für den Fall, dass die Einstellungsverfügung bestätigt werden sollte, bleiben Ziffer 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung unverändert bestehen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Primär- und seines Eventualantrags und obsiegt hinsichtlich des im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Verjährungsfrage gestellten Antrags. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Staat aufzuerlegen. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre- ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 900.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss zu 2/3, d.h. Fr. 600.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. Fr. 300.--, dem Kanton Wallis aufzuerlegen ist. 3.2 Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welcher eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, mit seinen Begehren im Beschwerde- verfahren teilweise durchdringt, hat er zu Lasten des Staates Anrecht auf eine re- duzierte Parteientschädigung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Aufgrund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 500.-- (inklusive Auslagenersatz) festzulegen.
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DEMNACH WIRD ERKANNT:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung wird in dem Sinne geändert, dass das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt wird. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- wird zu 2/3, d.h. Fr. 600.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. Fr. 300.--, dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Der Kanton Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--. Sitten, 9. Januar 2014